
Stiftungsurkunde
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „LetsFamily Stiftung“ wird eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB errichtet. Die Stiftung ist politisch unabhängig und kann mit folgenden Sprachvarianten in Erscheinung treten:
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Englisch: LetsFamily Foundation
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Französisch: Fondation LetsFamily
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Italienisch: Fondazione LetsFamily
Die Stiftung hat ihren Sitz in Zug. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.
Art. 2 Ziel und Zweck
Die Stiftung hat den Zweck, allen in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhaften (werdenden) Eltern von Kleinkindern, i.e. Personen, die ein Kind erwarten oder deren jüngstes Kind das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nachfolgend “Begünstigte”, zu unterstützen und zu informieren, ihnen insbesondere Grundkenntnisse, Orientierung und Hilfsmittel rund um das Thema “Erste Hilfe für Schwangere, Babies und Kleinkinder” zu vermitteln.
Die Stiftung ist gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.
Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente
Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszweckes ein oder mehrere Reglemente erlassen. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes.
Art. 4 Vermögen und Mittel
Die Stifterin, Present-Service Henckel von Donnersmarck & Co., mit Sitz in Chollerstrasse 3, 6300 Zug, widmet der Stiftung ein Anfangskapital von Fr. 50’000,00 in bar.
Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch die Stifterin oder andere Personen sind jederzeit möglich.
Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.
Über die Verwendung des Stiftungsvermögens und seiner Erträge bestimmt der Stiftungsrat. Dieser ist berechtigt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks das Stiftungsvermögen zu verwenden. Vorbehalten bleibèn die gesetzlichen Bestimmungen und alfällige Weisungen der Aufsichtsbehörde. Das gilt auch für die Begrenzung der einzelnen Anlagen und die Gesamtbegrenzungen der Vermögensanlage.
Art. 5 Rechnungsabschluss
Der Rechnungsabschluss erfolgt alljährlich auf das Ende des Kalenderjahres.
Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann der Rechnungsabschluss unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf ein anderes Datum verlegt werden.
Die Stiftung reicht die Jahresrechnung, den Tätigkeitsbericht, den Bericht der Revisionsstelle und das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates der Aufsichtsbehörde jährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
Art. 6 Organe
Organe der Stiftung sind:
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der Stiftungsrat
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die Revisionsstelle, sofern die Stiftung nicht durch Verfügung der Aufsichtsbehörde von der Revisionsstellenpflicht befreit wird.
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Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bezeichnen, der / die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführungsstelle werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 7 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Stifterin ernannt, namentlich:
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Herr Nikolaus Henckel von Donnersmarck, von Baden, in Wien, Präsident
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Frau Katja Berlinger, von Ganterschwil, in Küsnacht ZH
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Prof. Dr. Med. Philippe Schucht, von Zürich
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Danach ergänzt sich der Stiftungsrat selbst. Der Präsident soll nach Möglichkeit und solange sie besteht, von einem/r der persönlich haftenden Gesellschafter/innen der Present-Service Henckel von Donnersmarck & Co. besetzt werden.
Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz, Stiftungsurkunde und Reglementen nach pflichtgemässem Ermessen.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt ein Jahr. Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, so muss innerhalb von sechs Monaten eine Nachfolge bestimmt werden. Die Möglichkeiten und Modalitäten einer Abberufung werden in einem separaten Reglement festgehalten.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten. Es darf nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten werden Ausstandsregeln in einem separaten Reglement festgehalten.
Der Stiftungsrat versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen, mindestens aber ein Mal pro Jahr. Jedes Stiftungsratsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung innerhalb von sechs Wochen verlangen. Sofern kein Stiftungsratsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Stiftungsratsmitglieder.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sitzungen können auch virtuell über Telefon-, Videokonferenzen o.Ä. abgehalten werden, wobei die Identifikation aller Teilnehmenden stets eindeutig möglich sein muss. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und Spesen. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Stiftungsrates kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Geschäftstätigkeit hinausgehen.
Art. 8 Revisionsstelle
Der Stiftungsrat beauftragt eine Revisionsstelle für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten.
Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle verfügen.
Art. 9 Änderungen
Gesuche um Änderung von Organisation und Zweck der Stiftung gemäss Artikel 86a ZGB sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vom Stiftungsrat zu unterbreiten.
Nachträgliche Zweckänderungen durch die Stifterin bleiben im Rahmen des Gesetzes vorbehalten, soweit der gemeinnützige Zweck beibehalten wird.
Art. 10 Datenschutz
Die Stiftung erhebt von den Begünstigten sowie von Gönnern und Spendern Personendaten, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendig sind. Der Stiftungsrat sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website der Stiftung.
Art. 11 Liquidation
Die Auflösung der Stiftung kann der Aufsichtsbehörde durch den Stiftungsrat vorgeschlagen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel die wirksame Förderung des Stiftungszwecks nicht mehr erlauben.
Ein allfällig verbleibendes Vermögen ist einer steuerbefreiten Institution in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die Stifterin und deren Rechtsnachfolger ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
Zug, am 26. Juni 2024